Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
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Abkürzung
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VGG
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Bestimmung
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Art. 29 VGG Art. 5 und 8 des Informationsreglements für das Bundesverwaltungsgericht
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Kurze Beschreibung
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Veröffentlichung von Gerichtsentscheiden (BVGer)
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Zugänglichmachung
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Verwaltung (Regierung), Recht und Justiz
Gesetzlicher Text :
1 Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
2 Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
3 Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.
4 Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesverwaltungsgericht eine Akkreditierung vorsehen.
Informationsreglement für das Bundesverwaltungsgericht
Art. 5 Veröffentlichung von Entscheiden
1 Das Bundesverwaltungsgericht veröffentlicht seine Entscheide sowohl in einer elektronischen Entscheiddatenbank als auch in einer amtlichen Entscheidsammlung. Entscheide aufgrund von Artikel 36b VGG und Artikel 43b ATSG5 werden nicht veröffentlicht.
2 Die amtliche Entscheidsammlung «Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts (BVGE)» wird in Papierform und in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
Art. 8 Anonymisierung
1 Das Bundesverwaltungsgericht veröffentlicht seine Entscheide in anonymisierter Form. Vorbehalten bleibt Artikel 4.
2 Die Veröffentlichung der Namen der Parteien in den Entscheiden ist zulässig, insbesondere wenn die Namen bereits bekannt sind, offensichtlich keine schutzwürdigen Interessen berührt werden oder die Parteien mit der Bekanntgabe einverstanden sind. Zuständig für die Einholung der Zustimmung der Parteien ist die Verfahrensleitung.
3 Die Präsidentenkonferenz regelt die Einzelheiten der Anonymisierung einschliesslich der Zuständigkeiten und des Verfahrens.
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Gerichte
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Zugang unentgeltlich; bei besonderen Anfragen können besondere Bedingungen gelten
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Kein durchsetzbarer Anspruch
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Keine
Ausnahmen und Einschränkungen
Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen
Statische Daten
Format
Nicht präzisiert
Plattform
https://www.bvger.ch/de
Erstellung und Haftungsausschluss
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