Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
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Abkürzung
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BGG
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Bestimmung
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Art. 27 BGG Art. 57 bis 59 BGerR
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Kurze Beschreibung
:
Veröffentlichung von Gerichtsurteilen (BGer)
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Art der Bestimmung
:
Verpflichtung zur Zugänglichmachung
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Status
:
In Kraft
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Sektor
:
Verwaltung (Regierung), Recht und Justiz
Gesetzlicher Text :
1 Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
2 Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
3 Das Bundesgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.
4 Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesgericht eine Akkreditierung vorsehen.
Art. 57 BGerR – Grundsatz
(Art. 27 BGG)
1 Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung mit folgenden Mitteln:
a.
Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (Amtliche Sammlung, BGE);
b.
Internet;
c.
öffentliche Auflage der Urteile;
d.
Mitteilungen an die Medien.
2 Es informiert die Medien in geeigneter Form über die laufenden Geschäfte und über besondere Ereignisse.
Art. 58 BGerR – Amtliche Sammlung
(Art. 27 BGG)
1 Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung werden in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.
2 Über die Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt die zuständige Abteilung.
3 Die Amtliche Sammlung wird durch ein Register erschlossen.
Art. 59 BGerR – Internet
(Art. 27 BGG)
1 Im Internet werden veröffentlicht:
a.
alle Entscheide der Amtlichen Sammlung;
b.
alle End- und Teilentscheide sowie die vom Abteilungspräsidium bezeichneten Vor- und Zwischenentscheide.
2 Das Abteilungspräsidium trifft die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz der Parteien.
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Gerichte
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Zugang unentgeltlich; bei besonderen Anfragen können besondere Bedingungen gelten
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Kein durchsetzbarer Anspruch
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Keine
Ausnahmen und Einschränkungen
Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen
Statische Daten
Format
Nicht präzisiert
Plattform
www.bger.ch
Erstellung und Haftungsausschluss
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