Verordnung vom 16. März 2007 über die Zuteilung von Organen zur Transplantation
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Abkürzung
:
Verordnung über die Zuteilung von Organen zur Transplantation
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Bestimmung
:
Art. 34m
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Kurze Beschreibung
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Einwilligung in die Verwendung von Daten des Swiss Organ Allocation System (SOAS) zu Forschungszwecken
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Art der Bestimmung
:
Recht auf Auskunft über Daten
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Status
:
In Kraft
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Sektor
:
Gesundheitswesen, Forschung
Gesetzlicher Text :
1 Das BAG kann die im SOAS erfassten Personendaten zu Forschungszwecken bearbeiten oder auf Anfrage Dritten bekanntgeben. Es kann diese Daten sowie Daten, die es von Dritten erhalten hat, mit den bereits vorhandenen Daten verknüpfen. Die Bestimmungen des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 2011 sind anwendbar.
2 Das BAG stellt die Personendaten in anonymisierter Form zur Verfügung, es sei denn, die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
a. weist nach, dass die betroffene Person in die Bekanntgabe der sie betreffenden Daten eingewilligt hat; oder
b. verfügt über eine Bewilligung der zuständigen Ethikkommission nach Artikel 45 des Humanforschungsgesetzes.
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
BAG
Begünstigte
Dritte
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Nicht präzisiert
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindlich
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Nicht präzisiert
Ausnahmen und Einschränkungen
Nicht präzisiert
Statische Daten
Format
Nicht präzisiert
Plattform
Nicht präzisiert
Erstellung und Haftungsausschluss
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