Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992
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Abkürzung
:
BStatG
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Bestimmung
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Art. 19
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Kurze Beschreibung
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Bekanntgabe statistischer Daten für nicht personenbezogene Zwecke
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Art der Bestimmung
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Recht auf Weitergabe von Daten an Datenempfänger
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Verwaltung (Regierung)
Gesetzlicher Text :
1 Das Bundesamt und die übrigen Statistikproduzenten nehmen besondere Auswertungen für die Verwaltungseinheiten des Bundes und, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, für Dritte vor.
2 Die Statistikproduzenten des Bundes dürfen Personendaten und Daten juristischer Personen für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik, Forschungs- und Statistikstellen des Bundes sowie Dritten bekannt geben, wenn:
a.
die Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt;
b.
der Empfänger die Daten nur mit Zustimmung des Statistikproduzenten weitergibt;
c.
der Empfänger die Ergebnisse nur so bekanntgibt, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind; und
d.
die Voraussetzungen für die Einhaltung des Statistikgeheimnisses und der übrigen Datenschutzbestimmungen durch den Empfänger gegeben sind.
3 Das Bundesamt kann befristete Forschungs-, Analyse- und Beratungsaufgaben im Zusammenhang mit der Bundesstatistik ausführen, wenn der Auftraggeber die Kosten übernimmt oder das nötige Personal zur Verfügung stellt.
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Bundesverwaltung
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Entgelt kann verlangt werden
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Kein durchsetzbarer Anspruch
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Die Bearbeitung muss für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik erfolgen, soweit die in Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen Massnahmen eingehalten werden. Siehe auch Art. 9 der Statistikerhebungsverordnung (SR 431.012.1), in der die Bedingungen für die Weitergabe von Einzeldaten präzisiert sind.
Ausnahmen und Einschränkungen
Nicht präzisiert
Statische Daten
Format
Kein Format vorgeschrieben
Plattform
N/A
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