Bundesgesetz vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht
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Abkürzung
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PatGG
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Bestimmung
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Art. 25 PatGG Art. 3 IR-PatGer
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Kurze Beschreibung
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Veröffentlichung von Gerichtsentscheiden (PatGG)
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Zugänglichmachung
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Verwaltung (Regierung), Recht und Justiz
Gesetzlicher Text :
Das Bundespatentgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
Art. 3 IR-PatGer – Verkündung und Veröffentlichung von Entscheiden
1 Das Bundespatentgericht veröffentlicht seine Endentscheide 10 Tage nach dem Versand an die Parteien im Internet. Prozessleitende Entscheide können veröffentlicht werden. Das Bundespatentgericht kann seine Entscheide auch in gedruckter Form öffentlich zugänglich machen.
2 Wichtigen Entscheiden werden Regesten in den drei Amtssprachen vorangestellt. Bei Entscheiden in rätoromanischer Sprache werden die Regesten zusätzlich in Rätoromanisch publiziert.
3 Die Veröffentlichung erfolgt in nicht anonymisierter Form, es sei denn, der Schutz privater oder öffentlicher Interessen erfordert eine Anonymisierung. Diese kann von Amtes wegen vorgenommen werden. Bei privaten Interessen wird die Anonymisierung vorgenommen, wenn sie beantragt wird und begründet erscheint.
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Gerichte
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Zugang unentgeltlich; bei besonderen Anfragen können besondere Bedingungen gelten
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Kein durchsetzbarer Anspruch
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Keine
Ausnahmen und Einschränkungen
Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen
Statische Daten
Format
Nicht präzisiert
Plattform
patentgericht.ch (bundespatentgericht.ch)
Erstellung und Haftungsausschluss
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