Energiegesetz vom 30. September 2016; Energieverordnung vom 1. November 2017; und Verordnung des UVEK vom 1. November 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung
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Abkürzung
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EnG; EnV; HKSV
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Bestimmung
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Art. 9 EnG; Art. 4 EnV; und Art. 8 HKSV
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Kurze Beschreibung
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Register der Stromkennzeichnung
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Zugänglichmachung
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Energie
Gesetzlicher Text :
1 Elektrizität muss hinsichtlich der Menge, des Produktionszeitraums, des eingesetzten Energieträgers und der Anlagedaten mittels Herkunftsnachweis erfasst werden.
2 Herkunftsnachweise dürfen nur einmal für die Deklaration einer entsprechenden Menge Elektrizität verwendet werden. Sie dürfen gehandelt und übertragen werden; ausgenommen davon sind Herkunftsnachweise für Elektrizität, für die die Einspeisevergütung nach dem 4. Kapitel entrichtet wird.
3 Wer Endverbraucherinnen und Endverbraucher beliefert, muss:
a. eine Elektrizitätsbuchhaltung führen; und
b. die Endverbraucherinnen und Endverbraucher über die Menge, die eingesetzten Energieträger und den Produktionsort der gelieferten Elektrizität informieren (Kennzeichnung).
4 In der Elektrizitätsbuchhaltung sind insbesondere die Menge, die eingesetzten Energieträger und der Produktionsort der gelieferten Elektrizität auszuweisen. Dies ist in geeigneter Form zu belegen, in der Regel mit Herkunftsnachweisen.
5 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Kennzeichnungs- und Herkunftsnachweispflicht zulassen und auch für andere Bereiche einen Herkunftsnachweis und eine Kennzeichnung vorsehen, insbesondere für Biogas. Er kann ferner regeln, wie die mit dem Herkunftsnachweissystem verbundenen Kosten zu decken sind.
Art. 4 EnV
1 Die Stromkennzeichnung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b EnG muss jährlich mittels Herkunftsnachweis vorgenommen werden, und zwar für jede an Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Kilowattstunde. Bei Eisenbahnen gelten für die Stromkennzeichnung die jeweiligen Eisenbahnunternehmen als Endverbraucher.
2 Das stromkennzeichnungspflichtige Unternehmen muss die Kennzeichnung für alle seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher wie folgt vornehmen:
für die gesamthaft an alle seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Elektrizität (Lieferantenmix); oder
für jede Endverbraucherin und jeden Endverbraucher einzeln für die an diese oder diesen gelieferte Elektrizität (Produktemix).
3 Unabhängig von der Art der Kennzeichnung muss es seinen Lieferantenmix und die gesamthaft an seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Menge Elektrizität bis spätestens Ende Juni des folgenden Kalenderjahres veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat insbesondere über die im Internet von den stromkennzeichnungspflichtigen Unternehmen gemeinsam betriebene, frei zugängliche Adresse www.stromkennzeichnung.ch zu erfolgen.
4 Wer weniger als 500 MWh pro Jahr an Endverbraucherinnen und Endverbraucher liefert, ist von der Pflicht zur Veröffentlichung der Stromkennzeichnung befreit.
5 Der Anteil, den die gekennzeichnete Elektrizität aus Anlagen, die am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, ausmacht, wird gleichmässig auf alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher verteilt.
Art. 8 HKSV
1 Die Stromkennzeichnung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b EnG muss mindestens einmal pro Kalenderjahr auf der Elektrizitätsrechnung oder zusammen mit dieser erfolgen und folgende Angaben enthalten:
a. die prozentualen Anteile der eingesetzten Energieträger an der gelieferten Elektrizität;
b. die prozentualen Anteile der Elektrizität, die im Inland und im Ausland produziert wurden;
c. das Bezugsjahr;
d. den Namen und die Kontaktstelle des kennzeichnungspflichtigen Unternehmens.
2 Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen ist auch dann für die Information der Endverbraucherinnen und Endverbraucher verantwortlich, wenn die Elektrizitätsrechnung von einem anderen Unternehmen zugestellt wird.
3 Im Übrigen ist die Stromkennzeichnung gemäss Anhang 1 vorzunehmen.
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Stromlieferanten und Behörden
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Unentgeltlich
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verpflichtung
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Nicht präzisiert
Ausnahmen und Einschränkungen
Nicht präzisiert
Statische Daten
Format
Nicht präzisiert
Plattform
https://www.strom.ch/de/service/stromkennzeichnung
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