Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958
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Abkürzung
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SVG
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Bestimmung
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Art. 89g Abs. 5 SVG
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Kurze Beschreibung
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Bekanntgabe von Daten (Name und Adresse) der Fahrzeughalter
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Art der Bestimmung
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Recht auf Auskunft über Daten
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Mobilität, Strassenverkehr
Gesetzlicher Text :
5 Die Kantone können Name und Adresse der Fahrzeughalter veröffentlichen, sofern diese Daten nicht für die öffentliche Bekanntgabe gesperrt sind. Diese Sperre kann der Fahrzeughalter voraussetzungslos und gebührenfrei bei der zuständigen kantonalen Behörde eintragen lassen.
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Kantone
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Unentgeltlich
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Kein durchsetzbarer Anspruch
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Keine
Ausnahmen und Einschränkungen
Siehe anwendbare kantonale Bestimmungen. Z. B. Kanton Waadt: Beschränkung auf fünf Abfragen pro Tag
Statische Daten
Format
Nicht präzisiert
Plattform
Z. B. Kanton Waadt (Auto-index) https://www.vd.ch/mobilite/automobile/auto-index-trouver-une-detentrice-ou-un-detenteur-dun-numero-de-plaques-vaudoises
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