Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln
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Abkürzung
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FMV
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Bestimmung
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Art. 9
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Kurze Beschreibung
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Veröffentlichung eines Katalogs der Einzelfuttermittel und Meldepflicht
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Zugänglichmachung
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Landwirtschaft
Gesetzlicher Text :
1 Wer ein Einzelfuttermittel oder ein in einem Mischfuttermittel oder einem Diätfuttermittel enthaltenes Einzelfuttermittel, das weder nach Absatz 2 von der Meldepflicht ausgenommen noch in der Liste nach Absatz 3 aufgeführt ist, einführt oder in Verkehr bringt, muss dem BLW innert drei Monaten nach dem ersten Einführen oder Inverkehrbringen die folgenden Angaben melden:
a. Name und Adresse der Person oder Firma, die das Einzelfuttermittel einführt oder in Verkehr bringt;
b. die Bezeichnung und allenfalls spezifische Kennzeichnungen des Einzelfuttermittels;
c. die Beschreibung des Einzelfuttermittels sowie Angaben über den Prozess, aus dem das Einzelfuttermittel resultiert und gegebenenfalls über das Herstellungsverfahren;
d.
die Hauptnährstoffe, die das Einzelfuttermittel enthält.
2 Das WBF legt fest, welche Einzelfuttermittel nicht gemeldet werden müssen. Es stützt sich dabei auf das Recht der Europäischen Union.
3 Das BLW veröffentlicht eine Liste der eingegangenen Meldungen.
4 Für ein Einzelfuttermittel oder ein Einzelfuttermittel, das in einem Mischfuttermittel oder einem Diätfuttermittel enthalten ist, darf die Bezeichnung eines im Katalog aufgeführten Einzelfuttermittels nur verwendet werden, wenn es genau den Angaben im Katalog entspricht.
5 Ein Einzelfuttermittel, das im Katalog der Einzelfuttermittel aufgeführt ist, nach schweizerischer Arzneimittelgesetzgebung jedoch als Arzneimittel gilt, darf nicht als Einzelfuttermittel eingeführt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden. Das BLW kann Ausnahmen vorsehen.
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Mit der Anwendung des Gesetzes beauftragte Behörden
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Nicht präzisiert
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Nicht präzisiert
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Nicht präzisiert
Ausnahmen und Einschränkungen
Nicht präzisiert
Statische Daten
Format
Nicht präzisiert
Plattform
Nicht präzisiert
Erstellung und Haftungsausschluss
Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt.
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