Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
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Abkürzung
:
FinfraG
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Bestimmung
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Art. 76 FinfraG Art. 61 FinfraV
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Kurze Beschreibung
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Veröffentlichung der offenen Positionen, Transaktionsvolumen und Werte nach Derivatkategorien
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Art der Bestimmung
:
Verpflichtung zur Zugänglichmachung
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Status
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In Kraft
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Sektor
:
Finanzwesen
Gesetzlicher Text :
1 Das Transaktionsregister veröffentlicht gestützt auf die gemeldeten Daten regelmässig in aggregierter und anonymisierter Form die offenen Positionen, Transaktionsvolumen und Werte nach Derivatkategorien.
2 Es kann weitere Daten veröffentlichen, sofern diese aggregiert und anonymisiert werden.
Art. 79 FinfraG – Datenübermittlung an Private
1 Das Transaktionsregister darf Privaten Daten in aggregierter und anonymisierter Form übermitteln.
2 Die Übermittlung von Daten an Private, die deren eigene Transaktionen betreffen, ist uneingeschränkt zulässig.
Art. 61 FinfrV – Datenveröffentlichung
(Art. 76 FinfraG)
1 Das Transaktionsregister veröffentlicht mindestens wöchentlich die offenen Positionen, Transaktionsvolumen und Werte nach folgenden Derivatekategorien:
a.
Warenderivate;
b.
Kreditderivate;
c.
Devisenderivate;
d.
Aktienderivate;
e.
Zinsderivate;
f.
sonstige Derivate
2 Die Daten müssen für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein.
3 Aufgrund der veröffentlichten Daten darf es nicht möglich sein, Rückschlüsse auf eine Vertragspartei zu ziehen.
Art. 65 FinfraV – Datenübermittlung an Private
(Art. 79 FinfraV)
1 Das Transaktionsregister stellt den Privaten ein Formular für ihre Anfragen zur Verfügung, in dem es folgende Angaben verlangt:
a.
Angaben zur Person;
b.
Grund der Datenanfrage;
c.
Beschreibung der Daten, die verlangt werden.
2 Aufgrund der übermittelten Daten darf es nicht möglich sein, Rückschlüsse auf eine andere Vertragspartei zu ziehen.
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Transaktionsregister (Einrichtung, die Daten zu Transaktionen mit Derivaten zentral sammelt, verwaltet und aufbewahrt)
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Nicht präzisiert
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Nicht präzisiert
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Nicht präzisiert
Ausnahmen und Einschränkungen
Nicht präzisiert
Dynamische Daten
Format
Nicht präzisiert
Plattform
Nicht präzisiert
Erstellung und Haftungsausschluss
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