Energieverordnung vom 1. November 2017
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Abkürzung
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EnV
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Bestimmung
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Anhang 2 – Art. 4
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Kurze Beschreibung
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Verpflichtung des Unternehmens zur unentgeltlichen Zurverfügungstellung von Geodaten
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Zugänglichmachung
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Energie
Gesetzlicher Text :
4.2 Das swisstopo darf diese Geodaten gemäss den Zielsetzungen des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007 und der Landesgeologieverordnung vom 21. Mai 2008 nutzen und bearbeiten, die Standortkantone gemäss ihren jeweiligen kantonalen Regelungen.
4.3 Wird die Geothermie-Garantie ausbezahlt, so stellt das swisstopo die primären und prozessierten primären Geodaten der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Bundesamt für Energie (BFE)
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Unentgeltlich
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindlich
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Damit die Daten von Swisstopo veröffentlicht werden, muss die Geothermie-Garantie ausbezahlt werden
Statische Daten
Format
Kein Format vorgeschrieben
Plattform
Swisstopo
Erstellung und Haftungsausschluss
Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt.
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