Energieverordnung vom 1. November 2017
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Abkürzung
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EnV
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Bestimmung
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Art. 9k
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Kurze Beschreibung
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Öffentlich zugängliche Liste mit gewissen Angaben zu Windenergieanlagen
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Zugänglichmachung
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Status
:
In Kraft
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Sektor
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Energie
Gesetzlicher Text :
a. die öffentliche Auflage von Baugesuchen mit Angabe des Standorts der Windenergieanlage, der installierten Leistung der Anlage und der erwarteten jährlichen Stromproduktion;
b. die Erteilung erstinstanzlicher Bewilligungen;
c. den Eintritt der Rechtskraft von Bewilligungen;
d. den Rückzug von Gesuchen und den Verzicht auf Bewilligungen.
2 Wird eine Anlage in Betrieb genommen, so muss der Betreiber dies dem BFE mit Angabe der installierten Leistung und der erwarteten jährlichen Stromproduktion umgehend schriftlich melden.
3 Das BFE führt eine öffentlich zugängliche Liste mit den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 und aktualisiert die Liste laufend.
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Bundesamt für Energie (BFE)
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Unentgeltlich
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindlich
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
/
Ausnahmen und Einschränkungen
/
Statische Daten
Format
Kein Format vorgeschrieben
Erstellung und Haftungsausschluss
Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt.
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