Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz
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Abkürzung
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DSG
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Bestimmung
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Art. 25 Art. 26 Art. 27 (+ Art. 16–19)
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Kurze Beschreibung
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Recht auf Auskunft über die eigenen Personendaten
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Art der Bestimmung
:
Recht auf Auskunft über Daten
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Status
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In Kraft
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Sektor
:
Alle
Gesetzlicher Text :
1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2 Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a.
die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b.
die bearbeiteten Personendaten als solche;
c.
der Bearbeitungszweck;
d.
die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e.
die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f.
gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g.
gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3 Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4 Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5 Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6 Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7 Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
Art. 26 Einschränkungen des Auskunftsrechts
1 Der Verantwortliche kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn:
a.
ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht, namentlich um ein Berufsgeheimnis zu schützen;
b.
dies aufgrund überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder
c.
das Auskunftsgesuch offensichtlich unbegründet ist, namentlich wenn es einen datenschutzwidrigen Zweck verfolgt, oder offensichtlich querulatorisch ist.
2 Darüber hinaus ist es in den folgenden Fällen möglich, die Auskunft zu verweigern, einzuschränken oder aufzuschieben:
a.
Der Verantwortliche ist eine private Person und die folgenden Voraussetzungen sind erfüllt:
1.
Überwiegende Interessen des Verantwortlichen erfordern die Massnahme.
2.
Der Verantwortliche gibt die Personendaten nicht Dritten bekannt.
b.
Der Verantwortliche ist ein Bundesorgan, und eine der folgenden Voraussetzungen ist erfüllt:
1.
Die Massnahme ist wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz, erforderlich.
2.
Die Mitteilung der Information kann eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein behördliches oder gerichtliches Verfahren gefährden.
3 Unternehmen, die zum selben Konzern gehören, gelten nicht als Dritte im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2.
4 Der Verantwortliche muss angeben, weshalb er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt.
7 Berichtigt durch die Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 2, ParlG; SR 171.10).
Art. 27 Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medien
1 Werden Personendaten ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums bearbeitet, so kann der Verantwortliche aus einem der folgenden Gründe die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben:
a.
Die Daten geben Aufschluss über die Informationsquellen.
b.
Durch die Auskunft würde Einsicht in Entwürfe für Publikationen gewährt.
c.
Die Veröffentlichung würde die freie Meinungsbildung des Publikums gefährden.
2 Medienschaffende können die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn ihnen die Personendaten ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dienen.
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Organisation, die über Personendaten verfügt («Verantwortlicher») = private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet
Begünstigte
Person, deren Personendaten bearbeitet werden («betroffene Person») = natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Grundsätzlich unentgeltlich (Ausnahmen möglich) [Anmerkung: Ist die Erteilung der Auskunft mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden, so kann der Verantwortliche von der betroffenen Person verlangen, dass sie sich an den Kosten angemessen beteiligt (max. CHF 300)]
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindliche Verpflichtung Durchsetzbares Recht
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Bestehen von Personendaten über den Gesuchsteller, die vom Verantwortlichen bearbeitet werden
Ausnahmen und Einschränkungen
Es können diverse Ausnahmen und Einschränkungen anwendbar sein (vgl. Art. 26 und 27 DSG)
Statische Daten
Format
Kein Format vorgeschrieben Anmerkung: Die Auskunftserteilung erfolgt schriftlich oder in der Form, in der die Daten vorliegen. Das Auskunftsbegehren und die Auskunftserteilung können auf elektronischem Weg erfolgen.
Plattform
N/A
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