Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung)
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Abkürzung
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Datenverordnung
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Bestimmung
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Art. 8
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Kurze Beschreibung
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Pflichten der Dateninhaber, den Datenempfängern Daten bereitzustellen
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Weitergabe von Daten an Datenempfänger
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Status
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Übergangsfrist Anmerkung: Anwendbar bezüglich Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten nach dem Unionsrecht oder nach einem im Einklang mit dem Unionsrecht bis zum 12. September 2025 erlassenen nationalen Recht
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Sektor
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Alle
Gesetzlicher Text :
2. Eine Vertragsklausel in Bezug auf den Datenzugang und die Datennutzung oder die Haftung und Rechtsbehelfe bei Verletzung oder Beendigung datenbezogener Pflichten ist nicht bindend, wenn sie eine missbräuchliche Vertragsklausel im Sinne des Artikels 13 darstellt oder wenn sie zum Nachteil des Nutzers die Ausübung der Rechte des Nutzers nach Kapitel II ausschließt, davon abweicht oder deren Wirkung abändert.
3. Ein Dateninhaber darf in Bezug auf die Modalitäten der Bereitstellung von Daten nicht zwischen vergleichbaren Kategorien von Datenempfängern, einschließlich Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen, diskriminieren. Ist ein Datenempfänger der Ansicht, dass die Bedingungen, unter denen ihm Daten bereitgestellt werden, diskriminierend sind, so stellt der Dateninhaber dem Datenempfänger auf dessen begründetes Ersuchen unverzüglich Informationen bereit, aus denen hervorgeht, dass keine Diskriminierung vorliegt.
4. Daten dürfen einem Datenempfänger vom Dateninhaber – auch exklusiv – nur dann bereitgestellt werden, wenn der Nutzer dies gemäß Kapitel II verlangt hat.
5. Dateninhaber und Datenempfänger müssen keine Informationen herausgeben, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Einhaltung der für die Datenbereitstellung vereinbarten Mustervertragsklauseln oder die Erfüllung ihrer Pflichten aus dieser Verordnung oder aus anderem anwendbaren Unionsrecht oder aus im Einklang mit Unionsrecht erlassenen nationalen Recht zu überprüfen.
6. Eine Pflicht, einem Datenempfänger Daten bereitzustellen, verpflichtet nicht zur Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, es sei denn, im Unionsrecht, einschließlich des Artikels 4 Absatz 6 und des Artikels 5 Absatz 9 der vorliegenden Verordnung, oder in im Einklang mit Unionsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften ist etwas anderes vorgesehen.
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
«Dateninhaber» (oder «data holder») = eine natürliche oder juristische Person, die nach dieser Verordnung, nach geltendem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts berechtigt oder verpflichtet ist, Daten – soweit vertraglich vereinbart, auch Produktdaten oder verbundene Dienstdaten – zu nutzen und bereitzustellen, die sie während der Erbringung eines verbundenen Dienstes abgerufen oder generiert hat
Begünstigte
«Datenempfänger» (oder «data recipients») = eine natürliche oder juristische Person, die zu Zwecken innerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, ohne Nutzer eines vernetzten Produktes oder verbundenen Dienstes zu sein, und dem vom Dateninhaber Daten bereitgestellt werden, einschließlich eines Dritten, dem der Dateninhaber auf Verlangen des Nutzers oder im Einklang mit einer rechtlichen Verpflichtung aus anderem Unionsrecht oder aus nationalen Rechtsvorschriften, die im Einklang mit Unionsrecht erlassen wurden, Daten bereitstellt
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Es kann ein (angemessenes und diskriminierungsfreies) Entgelt verlangt werden, das eine Marge enthalten darf. Anmerkung: Art. 9: Bei der Einigung auf eine Gegenleistung berücksichtigen der Dateninhaber und der Datenempfänger insbesondere Folgendes: - angefallene Kosten für die Bereitstellung der Daten (notwendige Kosten für die Formatierung der Daten, die Verbreitung auf elektronischem Wege und die Speicherung usw.); - gegebenenfalls Investitionen in die Erhebung und Generierung von Daten
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindliche Verpflichtung Durchsetzbares Recht
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Im Rahmen von B2B-Beziehungen ist ein Dateninhaber nach Artikel 5 oder den anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts oder dem im Einklang mit dem Unionsrecht erlassenen nationalen Recht verpflichtet, Daten einem Datenempfänger bereitzustellen
Ausnahmen und Einschränkungen
Ausnahmen bezüglich Unterstellung: Die Verpflichtung, Daten einem Datenempfänger bereitzustellen, verpflichtet nicht zur Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.
Nicht präzisiert Anmerkung: Ist der Dateninhaber verpflichtet, nach Artikel 5 einem Datenempfänger Daten bereitzustellen, so sind die dynamischen Daten zu liefern, soweit dies relevant und technisch durchführbar ist
Format
Kein Format vorgeschrieben Anmerkung: Ein Dateninhaber vereinbart mit einem Datenempfänger die Modalitäten der Bereitstellung von Daten, und zwar zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen und auf transparente Weise.
Plattform
N/A
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