Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992
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Abkürzung
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BStatG
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Bestimmung
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Art. 18 BStatG Art. 11 BStatV
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Kurze Beschreibung
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Veröffentlichung der Bundesstatistiken
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Zugänglichmachung
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Verwaltung (Regierung)
Gesetzlicher Text :
2 Das Bundesamt stellt zu diesem Zweck die erforderlichen Einrichtungen bereit; diese stehen auch den übrigen Statistikproduzenten zur Verbreitung ihrer Ergebnisse offen.
3 Unter Vorbehalt einer gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichung sollen die Ergebnisse keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner natürlicher oder juristischer Personen erlauben, welche die betroffene Person nicht schon allgemein zugänglich gemacht hat.
4 Der Bundesrat kann aus weiteren wichtigen Gründen den Zugang beschränken.
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Bundesverwaltung
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Unentgeltlich
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindlich
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Keine
Ausnahmen und Einschränkungen
Art. 18 Abs. 4: Der Bundesrat kann aus weiteren wichtigen Gründen den Zugang beschränken
Statische Daten
Format
Kein Format vorgeschrieben
Plattform
https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home.html
Erstellung und Haftungsausschluss
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