Fernmeldegesetz vom 30. April 1997
-
Abkürzung
:
FMG
-
Bestimmung
:
Art. 21
-
Kurze Beschreibung
:
Zugang zu Verzeichnisdaten (Fernmeldewesen)
-
Art der Bestimmung
:
Verpflichtung zur Bekanntgabe von Daten; Recht auf Auskunft über Daten
-
Status
:
In Kraft
-
Sektor
:
Fernmeldewesen
Gesetzlicher Text :
1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes erheben und aktualisieren die Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden. Dabei gilt Folgendes:
a. Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sind nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Daten zu überprüfen.
b. Sie müssen sicherstellen, dass die Daten den Angaben der Kundinnen und Kunden entsprechen.
c. Sie können es ablehnen, Angaben in die Verzeichnisdaten aufzunehmen, die offensichtlich unrichtig sind oder einem rechtswidrigen Zweck dienen; sie können solche Angaben aus den Verzeichnisdaten entfernen.
2 Sie ermöglichen den Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, den Zugang zum Mindestinhalt der Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden; sie machen ihnen die Daten elektronisch zugänglich.
3 Sie gewähren den Zugang zu den Daten auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu Preisen, die sich an den Kosten für das Bereitstellen der Verzeichnisdaten orientieren. Sie berücksichtigen dabei die internationalen technischen Normen. Im Streitfall gelten die Artikel 11a und 11b sinngemäss.
4 Die Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, müssen die Integrität der Daten wahren. Sie dürfen die Daten nur mit der Zustimmung der für die Erhebung zuständigen Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes verändern. Sie müssen die Daten gemäss den von den Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes übermittelten Änderungen aktualisieren oder löschen. Der Bundesrat kann Vorschriften über die Bearbeitung der Verzeichnisdaten erlassen.
5 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritte beiziehen.
6 Der Bundesrat kann die Anwendung der Vorschriften dieses Artikels auf andere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden.
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Anbieterinnen von Fernmeldediensten
Begünstigte
Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Nicht präzisiert
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindlich
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Siehe gesetzliche Bestimmungen
Ausnahmen und Einschränkungen
Siehe gesetzliche Bestimmungen
Dynamische Daten
Format
Kein Format vorgeschrieben
Plattform
N/A
Erstellung und Haftungsausschluss
Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt.
Der Index stellt keine Rechtsberatung dar, und es wird keine Gewähr für seine Vollständigkeit übernommen.
Weder id est avocats Sàrl, noch Pierstone, noch das IGE oder das EJPD übernehmen eine Haftung für Entscheidungen oder Handlungen, die auf Grundlage dieses Indexes getroffen werden.