Bundesgesetz vom 17. März 2023 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben
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Abkürzung
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EMBAG
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Bestimmung
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Art. 10
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Kurze Beschreibung
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Zugänglichmachung öffentlicher Verwaltungsdaten (Open Government Data)
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Zugänglichmachung
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Status
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Übergangsfrist [Anmerkung: vgl. Art. 19 Abs. 1 EMBAG: «1 Die Verwaltungseinheiten können den Zugang zu ihren Daten ihren Ressourcen entsprechend etappenweise umsetzen, spätestens jedoch bis drei Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 10.»
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Sektor
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Verwaltung (Regierung)
Gesetzlicher Text :
1 Die diesem Gesetz unterstehenden Verwaltungseinheiten machen ihre Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben beschaffen oder generieren und die elektronisch gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen, öffentlich zugänglich.
2 Nicht öffentlich zugänglich gemacht werden:
a. Personendaten und Daten juristischer Personen;
b. Daten, die gestützt auf kantonale oder andere Bundeserlasse nicht oder nur unter restriktiveren Bedingungen veröffentlicht werden, insbesondere aufgrund von Bestimmungen über Urheberrechte, Geheimhaltungspflichten, deren Verletzung strafrechtlich geahndet wird, Informationssicherheit und amtliche Register;
c. Daten, deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert.
3 Der Bundesrat regelt, soweit erforderlich, den Rahmen für die Aufbereitung und Zurverfügungstellung der Daten nach Absatz 2 Buchstabe c; er berücksichtigt dabei insbesondere den Stand der Technik und den Nutzen der Daten für Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft.
4 Die Daten werden unentgeltlich, zeitnah, in maschinenlesbarer Form und in einem offenen Format im Internet veröffentlicht. Sie können uneingeschränkt weiterverwendet werden; vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Pflichten zur Angabe der Datenquelle.
5 Für Daten nach Absatz 1, die gemäss dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19985 archiviert werden, entfällt die Veröffentlichungspflicht. Archivierte Daten, die zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben beschafft oder generiert wurden und die elektronisch gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen, dürfen in begründeten Fällen öffentlich zugänglich gemacht werden.
6 Die Verwaltungseinheiten sind nicht verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 eigens zum Zweck der Veröffentlichung auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität oder in anderer Hinsicht zu prüfen.
7 Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf den Zugang zu Daten nach Absatz 1.
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Zentrale Bundesverwaltung [Anmerkung 1: Die Parlamentsdienste, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanwaltschaft können sich diesem Gesetz oder Teilen davon durch Vereinbarung mit dem Bundesrat unterstellen.] [Anmerkung 2: Ab [einem späteren Datum] kann der Bundesrat Einheiten der dezentralisierten Bundesverwaltung dem Gesetz oder Teilen davon unterstellen; vgl. Art. 2 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 EMBAG]
Begünstigte
Offen für alle (keine Einschränkungen)
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Unentgeltlich
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindliche Verpflichtung Kein durchsetzbarer Anspruch [Anmerkung: Das Gesetz ist für die betroffenen Verwaltungseinheiten verbindlich. Es besteht jedoch kein rechtlicher Anspruch auf den Zugang zu Daten (Art. 10 Abs. 7 EMBAG)]
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Keine
Ausnahmen und Einschränkungen
Die Verwaltungseinheiten sind nicht verpflichtet, Daten, die vor dem 1. Januar 2024 beschafft oder generiert wurden, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 EMBAG]. Gewisse Daten werden nicht zugänglich gemacht, namentlich Personendaten und Daten über Unternehmen/juristische Personen, Daten, deren Zugänglichmachung aufgrund einer Gesetzesbestimmung nicht erlaubt ist, und Daten, deren Zurverfügungstellung bedeutende Mittel erfordert
Dynamische Daten; Statische Daten
Format
Maschinenlesbare Form und in einem offenen Format
Plattform
opendata.swiss
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