Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung und Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008
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Abkürzung
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StromVG und StromVV
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Bestimmung
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Art. 17a StromVG und Art. 8 StromVV
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Kurze Beschreibung
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Verpflichtung zur Bereitstellung gewisser Angaben über den Elektrizitätsverbrauch an andere Beteiligte und Privatpersonen
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Zurverfügungstellung der Daten
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Energie, Elektrizität
Gesetzlicher Text :
1 Ein intelligentes Messsystem beim Endverbraucher, Erzeuger oder Speicher ist eine Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, die eine bidirektionale Datenübertragung unterstützt und den tatsächlichen Energiefluss und dessen zeitlichen Verlauf erfasst.
2 Der Bundesrat kann Vorgaben zur Einführung solcher intelligenten Messsysteme machen. Er berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. Er kann insbesondere die Netzbetreiber dazu verpflichten, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei allen Endverbrauchern, Erzeugern und Speichern oder bei gewissen Gruppen davon die Installation intelligenter Messsysteme zu veranlassen.
3 Er kann unter Berücksichtigung der Bundesgesetzgebung über das Messwesen festlegen, welchen technischen Mindestanforderungen die intelligenten Messsysteme zu genügen haben und welche weiteren Eigenschaften, Ausstattungen und Funktionalitäten sie aufweisen müssen, insbesondere im Zusammenhang mit:
a. der Übermittlung von Messdaten
b. der Unterstützung von Tarifsystemen;
c. der Unterstützung weiterer Dienste und Anwendungen.
Art. 8 StromVV – Messwesen und Informationsprozesse
1 Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich.
2 Sie legen dazu transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien fest, insbesondere zu den Pflichten der Beteiligten, zum zeitlichen Ablauf und zur Form der zu übermittelnden Daten. Die Richtlinien müssen vorsehen, dass Dienstleistungen im Rahmen des Mess- und Informationswesens mit Zustimmung des Netzbetreibers auch von Dritten erbracht werden können.
3 Die Netzbetreiber stellen den Beteiligten fristgerecht, einheitlich und diskriminierungsfrei die Messdaten und Informationen zur Verfügung, die notwendig sind für:
a. den Netzbetrieb;
b. das Bilanzmanagement;
c. die Energielieferung;
d. die Anlastung der Kosten
e. die Berechnung der Netznutzungsentgelte;
f. die Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG und der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV);
g. die Direktvermarktung; und
h. den Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen.
3bis Sie dürfen den Bezügern die Leistungen nach Absatz 3 nicht zusätzlich zum Netznutzungsentgelt in Rechnung stellen. Werden Leistungen nach Absatz 3 von Dritten erbracht, so müssen sie diese angemessen entschädigen.
4 Die Netzbetreiber liefern den Verantwortlichen von Bilanzgruppen sowie anderen Beteiligten im Einverständnis mit den betroffenen Endverbrauchern oder Erzeugern auf Begehren und gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche Daten und Informationen. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden.
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Netzbetreiber
Begünstigte
Betroffene (einschliesslich Dritte)
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Unentgeltlich, ausser wenn die Zurverfügungstellung durch Dritte erfolgt, die zu entschädigen sind
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindlich
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Nicht präzisiert
Ausnahmen und Einschränkungen
Nicht präzisiert
Dynamische Daten
Format
Nicht präzisiert
Plattform
Nicht präzisiert
Anmerkungen
Gemäss Art. 8 Abs. 4 StromVV liefern die Netzbetreiber den Verantwortlichen von Bilanzgruppen sowie anderen Beteiligten im Einverständnis mit den betroffenen Endverbrauchern oder Erzeugern auf Begehren und gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche Daten und Informationen. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden.
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