Fahrplanverordnung vom 4. November 2009
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Abkürzung
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FPV
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Bestimmung
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Art. 10 Abs. 2 FPV
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Kurze Beschreibung
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Zurverfügungstellung der Fahrplandaten durch die Transportunternehmen
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Zugänglichmachung
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Mobilität, Personenbeförderung
Gesetzlicher Text :
2 Die Transportunternehmen dürfen eigene Fahrplanpublikationen herausgeben. Sie müssen ihre Fahrplandaten jedermann zur Verfügung stellen.
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Transportunternehmen
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Unentgeltlich
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindliche Verpflichtung
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Keine
Ausnahmen und Einschränkungen
Nicht präzisiert
Dynamische Daten
Format
Nicht präzisiert
Plattform
https://opentransportdata.swiss/de/group
Anmerkungen
Systemaufgaben Kundeninformation SKI (https://www.oev-info.ch/de/datenmanagement/produkte-und-fachstellen/open-data-plattform-mobilitaet-schweiz, wo verwiesen wird auf https://opentransportdata.swiss/de/group)
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