Verordnung des UVEK vom 15. Mai 2022 über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung
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Abkürzung
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SeilV
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Bestimmung
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Art. 32 Abs. 1 SeilV
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Kurze Beschreibung
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Zurverfügungstellung der für die Sicherheit massgeblichen Informationen an das Seilbahnunternehmen
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Art der Bestimmung
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Recht auf Auskunft über Daten
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Mobilität, Seilbahnen
Gesetzlicher Text :
1 Die an der Herstellung, der Lagerung, dem Transport und der Montage des Seils Beteiligten müssen dem Seilbahnunternehmen sämtliche für die Sicherheit massgeblichen Informationen zur Verfügung stellen. Diese sind vom Seilbahnunternehmen aufzubewahren.
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Die an der Herstellung, der Lagerung, dem Transport und der Montage des Seils Beteiligten
Begünstigte
Das Seilbahnunternehmen
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Nicht präzisiert
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindliche Verpflichtung
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Keine
Ausnahmen und Einschränkungen
Nicht präzisiert
Nicht präzisiert
Format
Nicht präzisiert
Plattform
/
Erstellung und Haftungsausschluss
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