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Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung

Source : Schweizer Recht (Bund)
Code/RS : SR 152.3
  • Abkürzung :

    BGÖ

  • Bestimmung :

    Art. 6 bis 17 (+ Art. 2 bis 16 VBGÖ)

  • Kurze Beschreibung :

    Zugang zu amtlichen Dokumenten

  • Art der Bestimmung :

    Recht auf Auskunft über Daten

  • Status :

    In Kraft

  • Sektor :

    Alle

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist

Bundesbehörden

Begünstigte

Alle

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Finanzielle Aspekte

Grundsätzlich unentgeltlich (Ausnahmen möglich)

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter

Verbindliche Verpflichtung Durchsetzbares Recht

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten

Vorliegen eines amtlichen Dokuments

Ausnahmen und Einschränkungen

Es bestehen mehrere Ausnahmen oder Einschränkungen. Siehe Art. 7 ff. BGÖ und Art. 2 ff. VBGÖ sowie Gerichtsurteile und Stellungnahmen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten

Statische Daten

Format

Kein Format vorgeschrieben

Plattform

N/A

Anmerkungen

Siehe Empfehlungen des EDÖB: https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/oeffentlichkeitsprinzip/bgoe_empfehlungen.html Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes gilt nicht für kantonale und kommunale Behörden. Allerdings kennen auch die meisten Kantone das Öffentlichkeitsprinzip für ihre Verwaltungen, sei es auf Verfassungs- oder auf Gesetzesebene.

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist Bundesbehörden

Begünstigte Alle

Anknüpfungskriterien für die Schweiz N/A

Finanzielle Aspekte Grundsätzlich unentgeltlich (Ausnahmen möglich)

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter Verbindliche Verpflichtung Durchsetzbares Recht

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten Vorliegen eines amtlichen Dokuments

Ausnahmen und Einschränkungen Es bestehen mehrere Ausnahmen oder Einschränkungen. Siehe Art. 7 ff. BGÖ und Art. 2 ff. VBGÖ sowie Gerichtsurteile und Stellungnahmen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten

Zeitliche Komponente Statische Daten

Format Kein Format vorgeschrieben

Plattform N/A

Anmerkungen Siehe Empfehlungen des EDÖB: https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/oeffentlichkeitsprinzip/bgoe_empfehlungen.html Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes gilt nicht für kantonale und kommunale Behörden. Allerdings kennen auch die meisten Kantone das Öffentlichkeitsprinzip für ihre Verwaltungen, sei es auf Verfassungs- oder auf Gesetzesebene.

Erstellung und Haftungsausschluss

Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt. 

Der Index stellt keine Rechtsberatung dar, und es wird keine Gewähr für seine Vollständigkeit übernommen. 

Weder id est avocats Sàrl, noch Pierstone, noch das IGE oder das EJPD übernehmen eine Haftung für Entscheidungen oder Handlungen, die auf Grundlage dieses Indexes getroffen werden.