Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
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Abkürzung
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BGÖ
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Bestimmung
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Art. 6 bis 17 (+ Art. 2 bis 16 VBGÖ)
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Kurze Beschreibung
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Zugang zu amtlichen Dokumenten
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Art der Bestimmung
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Recht auf Auskunft über Daten
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Alle
Gesetzlicher Text :
1 Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.
2 Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten.
3 Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt.
(…)
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Bundesbehörden
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Grundsätzlich unentgeltlich (Ausnahmen möglich)
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindliche Verpflichtung Durchsetzbares Recht
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Vorliegen eines amtlichen Dokuments
Ausnahmen und Einschränkungen
Es bestehen mehrere Ausnahmen oder Einschränkungen. Siehe Art. 7 ff. BGÖ und Art. 2 ff. VBGÖ sowie Gerichtsurteile und Stellungnahmen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
Statische Daten
Format
Kein Format vorgeschrieben
Plattform
N/A
Anmerkungen
Siehe Empfehlungen des EDÖB: https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/oeffentlichkeitsprinzip/bgoe_empfehlungen.html Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes gilt nicht für kantonale und kommunale Behörden. Allerdings kennen auch die meisten Kantone das Öffentlichkeitsprinzip für ihre Verwaltungen, sei es auf Verfassungs- oder auf Gesetzesebene.
Erstellung und Haftungsausschluss
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