Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017
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Abkürzung
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StSV
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Bestimmung
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Art. 76
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Kurze Beschreibung
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Zugang zu den Daten des zentralen Dosisregisters (Strahlenschutz)
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Art der Bestimmung
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Recht auf Bekanntgabe von Daten
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Status
:
In Kraft
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Sektor
:
Gesundheitswesen, Forschung
Gesetzlicher Text :
1 Das BAG kann die im zentralen Dosisregister gespeicherten Personendaten für Forschungsprojekte über Strahlenwirkungen und Strahlenschutz verwenden oder Dritten auf Gesuch hin zur Verfügung stellen. Die Bestimmungen des HFG sind anwendbar.
2 Das BAG stellt die Personendaten nur in anonymisierter Form zur Verfügung, es sei denn, die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller weist nach, dass:
a.
die betroffene Person in die Bekanntgabe ihrer Daten eingewilligt hat; oder
b.
sie oder er über eine Bewilligung der zuständigen Ethikkommission nach Artikel 45 HFG verfügt.
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
BAG
Begünstigte
Forschende
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Nicht präzisiert
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Kein durchsetzbarer Anspruch
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Verwendung der Daten für Forschungsprojekte über Strahlenwirkungen und Strahlenschutz
Ausnahmen und Einschränkungen
Zurverfügungstellung der Daten in anonymisierter Form, ausser mit Bewilligung der zuständigen Ethikkommission gemäss Art. 45 HFG.
Statische Daten
Format
Nicht präzisiert
Plattform
N/A
Erstellung und Haftungsausschluss
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