Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung
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Abkürzung
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BGA
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Bestimmung
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Art. 9 ff. BGA Art. 10 ff. VBGA
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Kurze Beschreibung
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Zugänglichkeit des Bundesarchivs
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Art der Bestimmung
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Recht auf Auskunft über Daten
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Verwaltung (Regierung), Archive
Gesetzlicher Text :
1 Das Archivgut des Bundes steht der Öffentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12 unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Art. 10 VBGA – Grundsätze
(Art. 9, 11 und 12 BGA)
1 Jede Person hat das Recht auf Einsicht in das Archivgut des Bundes nach Ablauf der Schutzfristen nach den Artikeln 9, 11 und 12 des Gesetzes.
2 Das Recht auf Einsichtnahme in das Archivgut umfasst insbesondere:
a.
die Konsultation der Findmittel;
b.
die Konsultation der Unterlagen;
c.
die fotografische, fotomechanische oder digitale Reproduktion, vorbehältlich konservatorischer Einschränkungen;
d.
die Wiedergabe und die Weiterverwertung der gewonnenen Informationen, vorbehältlich der Bestimmungen des Persönlichkeitsschutzes, insbesondere des Datenschutzes.
Art. 11 Gebühren
(Art. 24 Abs. 1 BGA)
1 Die Grunddienste des Bundesarchivs wie die Unterstützung beim Ermitteln der Unterlagen und das Gewähren der Einsicht sind unentgeltlich, soweit sie mit einer rationellen Verwaltungsführung vereinbar sind.
2 Für zusätzliche Dienstleistungen wie zum Beispiel Reproduktionen werden die Kosten entsprechend dem Zeitaufwand und den Materialauslagen in Rechnung gestellt.
3 Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt eine Gebührenverordnung.
Art. 12 Findmittel
(Art. 17 Abs. 3 BGA)
1 Findmittel sind zur Ermittlung von Archivgut frei zugänglich und können vom Bundesarchiv zu diesem Zweck erstellt und publiziert werden.
2 Findmittel sind Verzeichnisse, Listen, Indices, Karteien, Dateien und andere Hilfsmittel, die den Zugang zum Archivgut ermöglichen, indem sie es aufzählen oder beschreiben.
3 Findmittel, die als solche besonders schützenswerte Personendaten enthalten, dürfen erst nach Ablauf der Schutzfrist publiziert werden. Vor Ablauf der Schutzfrist ist eine Publikation nur nach Massgabe der Artikel 11 und 13 des Gesetzes zulässig.
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Bundesarchiv
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Grundsätzlich unentgeltlich
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindlich
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Siehe Art. 9 ff. BGA und Art. 10 ff. VBGA
Ausnahmen und Einschränkungen
Siehe Art. 9 ff. BGA und Art. 10 ff. VBGA
Statische Daten
Format
Nicht präzisiert
Plattform
N/A
Anmerkungen
Für weitere Infos: https://www.bar.admin.ch/bar/de/home.html
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