Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
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Abkürzung
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StBOG
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Bestimmung
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Art. 63 StBOG Art 3–6 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information
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Kurze Beschreibung
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Veröffentlichung von Gerichtsentscheiden (BStGer)
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Zugänglichmachung
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Verwaltung (Regierung), Recht und Justiz
Gesetzlicher Text :
1 Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
2 Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
3 Das Bundesstrafgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.
4 Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesstrafgericht eine Akkreditierung vorsehen.
Reglement des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information
Art. 3 Grundsatz
1 Das Gericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung (Art. 63 Abs. 1 StBOG) insbesondere durch die regelmässige Veröffentlichung seiner Entscheide im Internet und durch die Aufnahme einer Auswahl der wichtigsten Entscheide in einer entsprechenden amtlichen Sammlung (Entscheide des Schweizerischen Bundesstrafgerichts, TPF).
2 Ist das Verfahren öffentlich, so informiert das Gericht in erster Linie durch mündliche Eröffnung des Urteils im Sinne von Artikel 84 Absätze 1 und 3 der Strafprozessordnung (StPO).
3 Das Gericht legt seine Urteile nach deren Eröffnung und nach Ablauf der Sperrfrist während 30 Tagen in der Gerichtskanzlei zur Einsichtnahme auf. Vorbehalten bleiben Bundesgesetze, die von diesem Reglement abweichende Bestimmungen für den Zugang zu den Entscheiden vorsehen.
4 Hinsichtlich der Justizverwaltung informiert das Gericht die Öffentlichkeit hauptsächlich über wichtige organisatorische und personelle Änderungen.
5 Zeitpunkt und Gegenstand der öffentlichen Verhandlungen werden im Internet bekannt gemacht.
6 Wenn nötig informiert das Gericht zudem mit Medienmitteilungen oder ausnahmsweise über Medienkonferenzen.
2 SR 312.0
3 Fassung gemäss Ziff. I des R des BStGer vom 27. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3923).
Art. 4 Entscheiddatenbank
1 Das Gericht veröffentlicht grundsätzlich alle Endentscheide in seiner im Internet einsehbaren Datenbank. Andere Entscheide werden nur veröffentlicht, soweit sie von öffentlichem Interesse sind.
2 Die Entscheide werden ungekürzt veröffentlicht; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Anonymisierung nach Artikel 6.
3 Der Zugang zur Entscheiddatenbank ist unentgeltlich.
Art. 5 Amtliche Entscheidsammlung
1 Das Gericht veröffentlicht in der amtlichen Entscheidsammlung die rechtskräftigen Entscheide von besonderer juristischer Bedeutung.
2 Es gelten die folgenden Grundsätze:
a. Jedem Entscheid wird eine Zusammenfassung seines Inhalts (Regeste) in den drei Amtssprachen vorangestellt.
b. Die zum Verständnis der rechtlichen Erwägungen notwendigen Elemente des Sachverhalts werden in einer auf das Wesentliche reduzierten Form dargestellt.
c. Es werden nur die wichtigsten rechtlichen Erwägungen veröffentlicht.
3 Die amtliche Sammlung «Entscheide des Schweizerischen Bundesstrafgerichts (TPF)» wird kostenlos im Internet und gegen Entgelt in gedruckter Form zur Verfügung gestellt.
Art. 6 Anonymisierung
1 Das Gericht veröffentlicht seine Entscheide grundsätzlich in anonymisierter Form (Art. 63 Abs. 2 StBOG).
2 Die Namen der Parteien können ausnahmsweise veröffentlicht werden, wenn die öffentlichen Interessen an deren Kenntnis die privaten Interessen der Parteien überwiegen, insbesondere wenn es sich um einen bekannten Fall handelt («causes célèbres») und die Namen der Öffentlichkeit ohnehin schon bekannt sind.
3 Die Einzelheiten zur Anonymisierung, die Zuständigkeiten und das Verfahren werden in internen Weisungen des Generalsekretariats festgelegt.
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Gerichte
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Zugang unentgeltlich; bei besonderen Anfragen können besondere Bedingungen gelten
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Kein durchsetzbarer Anspruch
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Keine
Ausnahmen und Einschränkungen
Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen
Statische Daten
Format
Nicht präzisiert
Plattform
https://www.bstger.ch/de/home/index
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