Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005
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Abkürzung
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TSchG
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Bestimmung
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Art. 20a TSchG Art. 145a TSchV Art. 16 Animex-ch-Verordnung
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Kurze Beschreibung
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Veröffentlichung von Angaben über Tierversuche
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Zugänglichmachung
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Forschung, Tiere
Gesetzlicher Text :
1 Nach Beendigung eines Tierversuchs veröffentlicht das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) folgende Angaben:
a. den Titel und das Fachgebiet des Tierversuchs
b. den Versuchszweck;
c. die Anzahl der eingesetzten Tiere pro Tierart;
d. den Schweregrad der Belastung der Tiere.
2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass weitere Angaben veröffentlicht werden, sofern keine überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3 Er regelt die Einzelheiten, insbesondere den Detailliertheitsgrad der Angaben, die die für einen Tierversuch verantwortlichen Personen liefern müssen. Er beachtet dabei die überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen.
Art. 145a der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) – Information der Öffentlichkeit
Nach Abschluss eines Tierversuchs veröffentlicht das BLV die Angaben nach Artikel 139 Absatz 1bis Buchstaben a–c sowie die endgültigen Angaben zur Anzahl Tiere pro Tierart und zum Schweregrad der Belastung.
Art. 16 der Verordnung über das Informationssystem
im Bereich der Tierversuche (Animex-ch-Verordnung) – Veröffentlichung von Daten
1 Die Information der Öffentlichkeit nach Artikel 20a TSchG sowie die Tierversuchsstatistik nach Artikel 36 TSchG beruhen auf den Daten im Informationssystem Animex-ch.
2 Das BLV stellt den kantonalen Behörden die veröffentlichten Daten im Auswertungs- und Analysesystem für Lebensmittel und Veterinary Public Health zur Verfügung.
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Forschende; Verwaltung
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Unentgeltlich
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindlich
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Nicht präzisiert
Ausnahmen und Einschränkungen
Nicht präzisiert
Statische Daten
Format
Nicht präzisiert
Plattform
https://www.tv-statistik.ch/de/statistik/ https://www.animex-ch.blv.admin.ch
Anmerkungen
Siehe auch Art. 36 TSchG über die Veröffentlichung einer Statistik
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