Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien
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Abkürzung
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EnFV
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Bestimmung
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Art. 98
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Kurze Beschreibung
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Publikation von Angaben zur Einspeisevergütung bei Anlagen mit einer Leistung ab 30 kW (Name, verwendeter Energieträger, Anlagenkategorie und Anlagentyp, Höhe der Vergütung usw.) durch das BFE
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Zugänglichmachung
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Status
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In Kraft
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Sektor
:
Energie
Gesetzlicher Text :
a. den Namen oder die Firma des Betreibers sowie den Standort der Anlage;
b. den verwendeten Energieträger;
c. die Anlagenkategorie und den Anlagentyp;
d. die Höhe der Vergütung;
e. das Gesuchsdatum;
f. das Inbetriebnahmedatum;
g. die Menge der vergüteten Elektrizität;
h. die Vergütungsdauer.
2 Bei Anlagen von weniger als 30 kW erfolgt die Publikation zur Einspeisevergütung nach Absatz 1 anonymisiert.
3 Zu den Einmalvergütungen und den Investitionsbeiträgen publiziert es je Erzeugungstechnologie:
a. die Anzahl der Investitionsbeitragsempfänger;
b. das Total der Investitionsbeiträge;
c. die durchschnittliche Höhe der Investitionsbeiträge im Verhältnis zu den durchschnittlich anrechenbaren Investitionskosten;
d. die durchschnittliche Höhe der Investitionsbeiträge im Verhältnis zur durchschnittlichen Mehrproduktion.
4 Zur Marktprämie für Grosswasserkraftanlagen publiziert es:
a. die Anzahl der Marktprämienempfänger;
b. das Total der Marktprämien;
c. die Anzahl der Anlagen und die gesamte Elektrizitätsmenge, für die die Marktprämie entrichtet wird;
d. die gesamte Menge und den Durchschnittspreis der im Zusammenhang mit der Marktprämie in der Grundversorgung verkauften Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen.
5 Zu den Betriebskostenbeiträgen publiziert es folgende Angaben:
a. den Namen oder die Firma des Betreibers sowie den Standort der Anlage;
b. die Anlagenkategorie und den Anlagentyp;
c. die Höhe des Betriebskostenbeitrags;
d. die Menge der vergüteten Elektrizität.
6 Bei Anlagen von weniger als 30 kW erfolgt die Publikation zu den Betriebskostenbeiträgen nach Absatz 5 anonymisiert.
7 Zu den Einmalvergütungen für Anlagen nach Artikel 71a EnG publiziert das BFE pro Anlage:
a. den Namen oder die Firma des Betreibers sowie den Standort der Anlage;
b. die Anlagenleistung;
c. das Inbetriebnahmedatum;
d. die bei Gesuchseinreichung erwartete jährliche Stromproduktion und die erwartete Stromproduktion im Winterhalbjahr;
e. die zum Zeitpunkt der definitiven Festsetzung der Einmalvergütung effektiv gemessene durchschnittliche jährliche Stromproduktion und die Stromproduktion im Winterhalbjahr;
f. die Höhe der definitiven Einmalvergütung;
g. den Förderanteil im Verhältnis zu den anrechenbaren Investitionskosten.
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Bundesamt für Energie (BFE)
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Unentgeltlich
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindlich
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Anlagen mit einer Leistung ab 30 kW; bei geringerer Leistung erfolgt die Publikation anonymisiert
Dynamische Daten
Format
Kein Format vorgeschrieben
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