Energieverordnung vom 1. November 2017
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Abkürzung
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EnV
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Bestimmung
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Art. 9h
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Kurze Beschreibung
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Öffentlich zugängliche Liste mit gewissen Angaben zu Wasserkraft- und Fotovoltaikanlagen
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Zugänglichmachung
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Energie
Gesetzlicher Text :
a. die öffentliche Auflage eines Gesuchs;
b. die Erteilung einer erstinstanzlichen Bewilligung;
c. die Rechtskraft einer Bewilligung;
d. die Inbetriebnahme einer Anlage oder von Teilen einer Anlage;
e. den Rückzug eines Gesuchs und den Verzicht auf eine Bewilligung.
2 Der Meldung sind folgende Angaben beizulegen:
a. der Standort der Photovoltaik-Grossanlage;
b. die erwartete jährliche Stromproduktion, die erwartete Stromproduktion im Winterhalbjahr und die geplante oder realisierte Leistung der Photovoltaik-Grossanlage.
3 Das BFE führt eine öffentlich zugängliche Liste mit den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 und aktualisiert die Liste laufend.
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Bundesamt für Energie (BFE)
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Unentgeltlich
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindlich
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
/
Statische Daten
Format
Kein Format vorgeschrieben
Erstellung und Haftungsausschluss
Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt.
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