Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation
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Abkürzung
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GeoIG
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Bestimmung
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Art. 27 GeoIG Art. 5 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Landesgeologie (LGeoIV)
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Kurze Beschreibung
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Publikation von geologischen Daten und Informationen von nationalem Interesse
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Zugänglichmachung
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Status
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In Kraft
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Sektor
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Verwaltung (Regierung)
Gesetzlicher Text :
1 Die Landesgeologie stellt geologische Daten und Informationen für die Bundesverwaltung und für Dritte zur Verfügung.
2 Die Aufgabe umfasst insbesondere:
(…)
b. das Bereitstellen geologischer Daten von nationalem Interesse;
Art. 5 LGeoIV
Die Landesgeologie stellt folgende geologische Daten und Informationen von nationalem Interesse bereit:
a. Grundlagendaten für die nachhaltige Nutzung des geologischen Untergrunds und für die Raumentwicklung der Schweiz;
b. Vorkommen und Beschaffenheit von Grundwassergebieten;
c. geologische Verhältnisse im Bereich bestehender und geplanter Infrastrukturen von nationalem Interesse (beispielsweise Hauptverbindungen für den Bahn- und Strassenverkehr, erdverlegte Kabel, Transitleitungen für Erdöl und Gas, grosse Kraftwerkanlagen, Agglomerationszentren);
d. Vorkommen und Beschaffenheit von geeigneten Gesteinsformationen zur Lagerung von Stoffen und Abfällen;
e. Lagerstätten mineralischer Rohstoffe (insbesondere Steine und Erden, Erze, Erdöl und Erdgas);
f. Grundlagen für die geothermische Energiegewinnung;
g. Grundlagen für die Ermittlung der Gefahren und Risiken für Personen, Sachen, die Umwelt und den Raum, die von geologischen Prozessen oder der Nutzung des geologischen Untergrunds ausgehen.
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Öffentliche Verwaltung
Begünstigte
Alle
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Entgelt kann verlangt werden
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindliche Verpflichtung
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Gemäss Art. 20 bis 33 GeoIV (durch Verweis in Art. 13 LGeoIV). Die Bedingungen für den Zugang hängen von der Berechtigungsstufe gemäss Art. 13 Abs. 2 GeoIV ab. Zu Geodaten der Kategorie A wird grundsätzlich Zugang gewährt, zu Geodaten der Kategorie B kann, muss aber nicht Zugang gewährt werden, und zu Geodaten der Kategorie C wird kein Zugang gewährt. Geobasisdaten dürfen nur mit der Angabe der Quelle wiedergegeben werden (Art. 30 GeoIV). Werden Geobasisdaten weitergegeben, so gelten die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer auch für die empfangenden Dritten (Art. 31 GeoIV).
Ausnahmen und Einschränkungen
Vgl. Art. 20 ff. GeoIV.
Nicht präzisiert
Format
Nicht präzisiert
Plattform
Nicht präzisiert. Gewisse Daten sind auf den Plattformen des Bundes verfügbar (https://www.geo.admin.ch)
Anmerkungen
Die Fachstellen für Landesgeologie können geologische Daten und Informationen der Landesgeologie in besonderer Form bzw. als gewerbliche Leistungen anbieten (Art. 11 Abs. 1 Bst. c GeoIV)
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