Direkt zum Inhalt

Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation

Source : Bundesrecht
Code/RS : SR 510.62
  • Abkürzung :

    GeoIG

  • Bestimmung :

    Art. 27 GeoIG Art. 5 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Landesgeologie (LGeoIV)

  • Kurze Beschreibung :

    Publikation von geologischen Daten und Informationen von nationalem Interesse

  • Art der Bestimmung :

    Verpflichtung zur Zugänglichmachung

  • Status :

    In Kraft

  • Sektor :

    Verwaltung (Regierung)

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist

Öffentliche Verwaltung

Begünstigte

Alle

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Finanzielle Aspekte

Entgelt kann verlangt werden

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter

Verbindliche Verpflichtung

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten

Gemäss Art. 20 bis 33 GeoIV (durch Verweis in Art. 13 LGeoIV). Die Bedingungen für den Zugang hängen von der Berechtigungsstufe gemäss Art. 13 Abs. 2 GeoIV ab. Zu Geodaten der Kategorie A wird grundsätzlich Zugang gewährt, zu Geodaten der Kategorie B kann, muss aber nicht Zugang gewährt werden, und zu Geodaten der Kategorie C wird kein Zugang gewährt. Geobasisdaten dürfen nur mit der Angabe der Quelle wiedergegeben werden (Art. 30 GeoIV). Werden Geobasisdaten weitergegeben, so gelten die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer auch für die empfangenden Dritten (Art. 31 GeoIV).

Ausnahmen und Einschränkungen

Vgl. Art. 20 ff. GeoIV.

Nicht präzisiert

Format

Nicht präzisiert

Plattform

Nicht präzisiert. Gewisse Daten sind auf den Plattformen des Bundes verfügbar (https://www.geo.admin.ch)

Anmerkungen

Die Fachstellen für Landesgeologie können geologische Daten und Informationen der Landesgeologie in besonderer Form bzw. als gewerbliche Leistungen anbieten (Art. 11 Abs. 1 Bst. c GeoIV)

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist Öffentliche Verwaltung

Begünstigte Alle

Anknüpfungskriterien für die Schweiz N/A

Finanzielle Aspekte Entgelt kann verlangt werden

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter Verbindliche Verpflichtung

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten Gemäss Art. 20 bis 33 GeoIV (durch Verweis in Art. 13 LGeoIV). Die Bedingungen für den Zugang hängen von der Berechtigungsstufe gemäss Art. 13 Abs. 2 GeoIV ab. Zu Geodaten der Kategorie A wird grundsätzlich Zugang gewährt, zu Geodaten der Kategorie B kann, muss aber nicht Zugang gewährt werden, und zu Geodaten der Kategorie C wird kein Zugang gewährt. Geobasisdaten dürfen nur mit der Angabe der Quelle wiedergegeben werden (Art. 30 GeoIV). Werden Geobasisdaten weitergegeben, so gelten die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer auch für die empfangenden Dritten (Art. 31 GeoIV).

Ausnahmen und Einschränkungen Vgl. Art. 20 ff. GeoIV.

Zeitliche Komponente Nicht präzisiert

Format Nicht präzisiert

Plattform Nicht präzisiert. Gewisse Daten sind auf den Plattformen des Bundes verfügbar (https://www.geo.admin.ch)

Anmerkungen Die Fachstellen für Landesgeologie können geologische Daten und Informationen der Landesgeologie in besonderer Form bzw. als gewerbliche Leistungen anbieten (Art. 11 Abs. 1 Bst. c GeoIV)

Erstellung und Haftungsausschluss

Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt. 

Der Index stellt keine Rechtsberatung dar, und es wird keine Gewähr für seine Vollständigkeit übernommen. 

Weder id est avocats Sàrl, noch Pierstone, noch das IGE oder das EJPD übernehmen eine Haftung für Entscheidungen oder Handlungen, die auf Grundlage dieses Indexes getroffen werden.