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Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung)

Source : EU-Recht
Code/RS : 2023/2854
  • Abkürzung :

    Datenverordnung

  • Bestimmung :

    Art. 5

  • Kurze Beschreibung :

    Recht des Nutzers auf Weitergabe von Daten an Dritte

  • Art der Bestimmung :

    Recht auf Weitergabe von Daten an Datenempfänger

  • Status :

    Übergangsfrist Anmerkung: Anwendbar ab dem 12. September 2025

  • Sektor :

    Alle

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist

«Dateninhaber» (oder «data holder») = eine natürliche oder juristische Person, die nach dieser Verordnung, nach geltendem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts berechtigt oder verpflichtet ist, Daten – soweit vertraglich vereinbart, auch Produktdaten oder verbundene Dienstdaten – zu nutzen und bereitzustellen, die sie während der Erbringung eines verbundenen Dienstes abgerufen oder generiert hat

Begünstigte

«Nutzer eines vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes» (oder «users of connected products or related services») = eine natürliche oder juristische Person, die ein vernetztes Produkt besitzt oder der vertraglich zeitweilige Rechte für die Nutzung des vernetzten Produkts übertragen wurden oder die verbundene Dienste in Anspruch nimmt und Dritte, die Daten auf Verlangen des Nutzers erhalten / «Datenempfänger» (oder «data recipients») = eine natürliche oder juristische Person, die zu Zwecken innerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, ohne Nutzer eines vernetzten Produktes oder verbundenen Dienstes zu sein, und dem vom Dateninhaber Daten bereitgestellt werden, einschließlich eines Dritten, dem der Dateninhaber auf Verlangen des Nutzers oder im Einklang mit einer rechtlichen Verpflichtung aus anderem Unionsrecht oder aus nationalen Rechtsvorschriften, die im Einklang mit Unionsrecht erlassen wurden, Daten bereitstellt

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Finanzielle Aspekte

Unentgeltlich für den Nutzer

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter

Verbindliche Verpflichtung Durchsetzbares Recht

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten

Verlangen eines Nutzers oder einer im Namen eines Nutzers handelnden Partei

Ausnahmen und Einschränkungen

Ausnahmen bezüglich Unterstellung: Art. 7: Pflichten zur Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher und zwischen Unternehmen gelten nicht für Daten, die bei der Nutzung von vernetzten Produkten generiert werden, die: - von einem Kleinstunternehmen oder einem Kleinunternehmen hergestellt oder konzipiert werden oder - die von einem Unternehmen, das seit weniger als einem Jahr als mittleres Unternehmen eingestuft ist, und für vernetzte Produkte für ein Jahr nach dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens durch ein mittleres Unternehmen generiert werden. Einschränkungen seitens der Begünstigten: Art. 6: Dem Dritten ist untersagt: - die Daten für das Profiling zu nutzen, ausser wenn dies erforderlich ist, um den vom Nutzer gewünschten Dienst zu erbringen; - die Daten einem anderen Dritten bereitzustellen, ausser wenn dies auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Nutzer erfolgt und wenn der andere Dritte alle erforderlichen Massnahmen trifft; - die Daten einem Unternehmen bereitzustellen, das gemäss dem Gesetz über digitale Märkte (oder «Digital Markets Act») als Torwächter (oder «gatekeeper») benannt wurde, wobei ein als Torwächter benanntes Unternehmen nicht als Dritter gelten kann; - die Daten zu nutzen, um ein Produkt zu entwickeln, das mit dem vernetzten Produkt im Wettbewerb steht, die Daten zu diesem Zweck an einen anderen Dritten weiterzugeben oder die Daten zu nutzen, um Einblicke in die wirtschaftliche Lage, die Vermögenswerte und die Produktionsmethoden des Dateninhabers oder die Nutzung durch ihn zu gewinnen, usw.

Dynamische Daten (soweit relevant und technisch durchführbar)

Format

Umfassendes, strukturiertes, gängiges und maschinenlesbares Format

Plattform

N/A

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist «Dateninhaber» (oder «data holder») = eine natürliche oder juristische Person, die nach dieser Verordnung, nach geltendem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts berechtigt oder verpflichtet ist, Daten – soweit vertraglich vereinbart, auch Produktdaten oder verbundene Dienstdaten – zu nutzen und bereitzustellen, die sie während der Erbringung eines verbundenen Dienstes abgerufen oder generiert hat

Begünstigte «Nutzer eines vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes» (oder «users of connected products or related services») = eine natürliche oder juristische Person, die ein vernetztes Produkt besitzt oder der vertraglich zeitweilige Rechte für die Nutzung des vernetzten Produkts übertragen wurden oder die verbundene Dienste in Anspruch nimmt und Dritte, die Daten auf Verlangen des Nutzers erhalten / «Datenempfänger» (oder «data recipients») = eine natürliche oder juristische Person, die zu Zwecken innerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, ohne Nutzer eines vernetzten Produktes oder verbundenen Dienstes zu sein, und dem vom Dateninhaber Daten bereitgestellt werden, einschließlich eines Dritten, dem der Dateninhaber auf Verlangen des Nutzers oder im Einklang mit einer rechtlichen Verpflichtung aus anderem Unionsrecht oder aus nationalen Rechtsvorschriften, die im Einklang mit Unionsrecht erlassen wurden, Daten bereitstellt

Anknüpfungskriterien für die Schweiz Art. 1(3): Unterstellung: - Schweizer Dateninhaber, die Datenempfängern in der Union Daten bereitstellen. Begünstigte: - Schweizer Nutzer vernetzter Produkte oder verbundener Dienste in der Union; - Schweizer Datenempfänger in der Union, denen Daten bereitgestellt werden.

Finanzielle Aspekte Unentgeltlich für den Nutzer

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter Verbindliche Verpflichtung Durchsetzbares Recht

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten Verlangen eines Nutzers oder einer im Namen eines Nutzers handelnden Partei

Ausnahmen und Einschränkungen Ausnahmen bezüglich Unterstellung: Art. 7: Pflichten zur Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher und zwischen Unternehmen gelten nicht für Daten, die bei der Nutzung von vernetzten Produkten generiert werden, die: - von einem Kleinstunternehmen oder einem Kleinunternehmen hergestellt oder konzipiert werden oder - die von einem Unternehmen, das seit weniger als einem Jahr als mittleres Unternehmen eingestuft ist, und für vernetzte Produkte für ein Jahr nach dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens durch ein mittleres Unternehmen generiert werden. Einschränkungen seitens der Begünstigten: Art. 6: Dem Dritten ist untersagt: - die Daten für das Profiling zu nutzen, ausser wenn dies erforderlich ist, um den vom Nutzer gewünschten Dienst zu erbringen; - die Daten einem anderen Dritten bereitzustellen, ausser wenn dies auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Nutzer erfolgt und wenn der andere Dritte alle erforderlichen Massnahmen trifft; - die Daten einem Unternehmen bereitzustellen, das gemäss dem Gesetz über digitale Märkte (oder «Digital Markets Act») als Torwächter (oder «gatekeeper») benannt wurde, wobei ein als Torwächter benanntes Unternehmen nicht als Dritter gelten kann; - die Daten zu nutzen, um ein Produkt zu entwickeln, das mit dem vernetzten Produkt im Wettbewerb steht, die Daten zu diesem Zweck an einen anderen Dritten weiterzugeben oder die Daten zu nutzen, um Einblicke in die wirtschaftliche Lage, die Vermögenswerte und die Produktionsmethoden des Dateninhabers oder die Nutzung durch ihn zu gewinnen, usw.

Zeitliche Komponente Dynamische Daten (soweit relevant und technisch durchführbar)

Format Umfassendes, strukturiertes, gängiges und maschinenlesbares Format

Plattform N/A

Erstellung und Haftungsausschluss

Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt. 

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