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Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung)

Source : EU-Recht
Code/RS : 2023/2854
  • Abkürzung :

    Datenverordnung

  • Bestimmung :

    Art. 4

  • Kurze Beschreibung :

    Rechte und Pflichten von Nutzern und Dateninhabern in Bezug auf den Zugang zu sowie die Nutzung und die Bereitstellung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten

  • Art der Bestimmung :

    Recht auf Auskunft über Daten (Recht auf Zugriff auf die Daten und Verwendung der Daten)

  • Status :

    Übergangsfrist Anmerkung: Anwendbar ab dem 12. September 2025

  • Sektor :

    Alle

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist

«Dateninhaber» (oder «data holder») = eine natürliche oder juristische Person, die nach dieser Verordnung, nach geltendem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts berechtigt oder verpflichtet ist, Daten – soweit vertraglich vereinbart, auch Produktdaten oder verbundene Dienstdaten – zu nutzen und bereitzustellen, die sie während der Erbringung eines verbundenen Dienstes abgerufen oder generiert hat

Begünstigte

«Nutzer eines vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes» (oder «users of connected products or related services») = eine natürliche oder juristische Person, die ein vernetztes Produkt besitzt oder der vertraglich zeitweilige Rechte für die Nutzung des vernetzten Produkts übertragen wurden oder die verbundene Dienste in Anspruch nimmt

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Anknüpfungskriterien für die Schweiz

Finanzielle Aspekte

Unentgeltlich

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter

Verbindliche Verpflichtung Durchsetzbares Recht

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten

Ein einfaches Verlangen des Nutzers auf elektronischem Wege, soweit dies technisch durchführbar ist

Ausnahmen und Einschränkungen

Ausnahmen bezüglich Unterstellung: Art. 7: Pflichten zur Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher und zwischen Unternehmen gelten nicht für Daten, die bei der Nutzung von vernetzten Produkten generiert werden, die: - von einem Kleinstunternehmen oder einem Kleinunternehmen hergestellt oder konzipiert werden oder - die von einem Unternehmen, das seit weniger als einem Jahr als mittleres Unternehmen eingestuft ist, und für vernetzte Produkte für ein Jahr nach dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens durch ein mittleres Unternehmen generiert werden.

Dynamische Daten (soweit relevant und technisch durchführbar)

Format

Umfassendes, strukturiertes, gängiges und maschinenlesbares Format

Plattform

N/A

Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist «Dateninhaber» (oder «data holder») = eine natürliche oder juristische Person, die nach dieser Verordnung, nach geltendem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts berechtigt oder verpflichtet ist, Daten – soweit vertraglich vereinbart, auch Produktdaten oder verbundene Dienstdaten – zu nutzen und bereitzustellen, die sie während der Erbringung eines verbundenen Dienstes abgerufen oder generiert hat

Begünstigte «Nutzer eines vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes» (oder «users of connected products or related services») = eine natürliche oder juristische Person, die ein vernetztes Produkt besitzt oder der vertraglich zeitweilige Rechte für die Nutzung des vernetzten Produkts übertragen wurden oder die verbundene Dienste in Anspruch nimmt

Anknüpfungskriterien für die Schweiz Art. 1(3): Unterstellung: - Schweizer Dateninhaber, die Datenempfängern in der Union Daten bereitstellen. Begünstigte: - Schweizer Nutzer vernetzter Produkte oder verbundener Dienste in der Union; - Schweizer Datenempfänger in der Union, denen Daten bereitgestellt werden.

Finanzielle Aspekte Unentgeltlich

Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter Verbindliche Verpflichtung Durchsetzbares Recht

Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten Ein einfaches Verlangen des Nutzers auf elektronischem Wege, soweit dies technisch durchführbar ist

Ausnahmen und Einschränkungen Ausnahmen bezüglich Unterstellung: Art. 7: Pflichten zur Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher und zwischen Unternehmen gelten nicht für Daten, die bei der Nutzung von vernetzten Produkten generiert werden, die: - von einem Kleinstunternehmen oder einem Kleinunternehmen hergestellt oder konzipiert werden oder - die von einem Unternehmen, das seit weniger als einem Jahr als mittleres Unternehmen eingestuft ist, und für vernetzte Produkte für ein Jahr nach dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens durch ein mittleres Unternehmen generiert werden.

Zeitliche Komponente Dynamische Daten (soweit relevant und technisch durchführbar)

Format Umfassendes, strukturiertes, gängiges und maschinenlesbares Format

Plattform N/A

Erstellung und Haftungsausschluss

Dieser Index wurde im Auftrag des IGE von der Kanzlei id est avocats Sàrl (für den Teil zum Schweizer Recht) und von der Kanzlei Pierstone (für den Teil zum europäischen Recht) erstellt. 

Der Index stellt keine Rechtsberatung dar, und es wird keine Gewähr für seine Vollständigkeit übernommen. 

Weder id est avocats Sàrl, noch Pierstone, noch das IGE oder das EJPD übernehmen eine Haftung für Entscheidungen oder Handlungen, die auf Grundlage dieses Indexes getroffen werden.