Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung)
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Abkürzung
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Datenverordnung
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Bestimmung
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Art. 3
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Kurze Beschreibung
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Pflicht der Zugänglichmachung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten für den Nutzer
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Art der Bestimmung
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Recht auf Auskunft über Daten (Recht auf möglichst direkten Zugriff auf die Daten)
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Status
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Übergangsfrist Anmerkung: Die Verpflichtung gemäss Artikel 3 Absatz 1 gilt für vernetzte Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.
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Sektor
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Alle
Gesetzlicher Text :
2. Vor Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Leasingvertrags für ein vernetztes Produkt werden dem Nutzer vom Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber – wobei es sich auch um den Hersteller handeln kann – mindestens folgende Informationen in klarer und verständlicher Art und Weise bereitgestellt:
a) die Art, das Format und der geschätzte Umfang der Produktdaten, die das vernetzte Produkt generieren kann;
b) die Angabe, ob das vernetzte Produkt in der Lage ist, Daten kontinuierlich und in Echtzeit zu generieren;
c) die Angabe, ob das vernetzte Produkt in der Lage ist, Daten auf einem Gerät oder einem entfernten Server zu speichern, gegebenenfalls einschließlich der vorgesehenen Speicherungsdauer;
d) die Angabe, wie der Nutzer auf die Daten zugreifen, sie abrufen oder gegebenenfalls löschen kann, einschließlich der technischen Mittel hierfür sowie die betreffenden Nutzungsbedingungen und die betreffende Dienstqualität.
3. Vor Abschluss eines Vertrags für die Erbringung eines verbundenen Dienstes stellt der Anbieter eines solchen verbundenen Dienstes dem Nutzer mindestens folgende Informationen in einer klaren und verständlichen Art und Weise bereit:
a) die Art, der geschätzte Umfang und die Häufigkeit der Erhebung der Produktdaten, die der potenzielle Dateninhaber voraussichtlich erhalten wird, und gegebenenfalls die Modalitäten, nach denen der Nutzer auf diese Daten zugreifen oder sie abrufen kann, einschließlich der Modalitäten des künftigen Dateninhabers in Bezug auf die Speicherung und der Dauer der Aufbewahrung von Daten;
b) die Art und der geschätzte Umfang der zu generierenden verbundenen Dienstdaten sowie die Modalitäten, nach denen der Nutzer auf diese Daten zugreifen oder sie abrufen kann, einschließlich der Modalitäten des künftigen Dateninhabers in Bezug auf die Speicherung und der Dauer der Aufbewahrung von Daten;
c) die Angabe, ob der potenzielle Dateninhaber erwartet, ohne Weiteres verfügbare Daten selbst zu verwenden, und die Zwecke, zu denen diese Daten verwendet werden sollen, und ob er beabsichtigt, einem oder mehreren Dritten zu gestatten, die Daten zu mit dem Nutzer vereinbarten Zwecken zu verwenden;
d) die Identität des potenziellen Dateninhabers, z. B. sein Handelsname und die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, sowie gegebenenfalls anderer Datenverarbeitungsparteien;
e) die Kommunikationsmittel, über die der potenzielle Dateninhaber schnell kontaktiert und effizient mit ihm kommuniziert werden kann;
f) die Angabe, wie der Nutzer darum ersuchen kann, dass die Daten an einen Dritten weitergegeben werden, und wie er die Datenweitergabe gegebenenfalls beenden kann;
g) das Recht des Nutzers, bei der in Artikel 37 genannten zuständigen Behörde Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen eine der Bestimmungen dieses Kapitels einzulegen;
h) die Angabe, ob ein potenzieller Dateninhaber Inhaber von Geschäftsgeheimnissen ist, die in den Daten enthalten sind, die über das vernetzte Produkt zugänglich sind oder die bei der Erbringung eines verbundenen Dienstes generiert werden, und, wenn der potenzielle Dateninhaber nicht Inhaber von Geschäftsgeheimnissen ist, die Identität des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses;
i) die Dauer des Vertrags zwischen dem Nutzer und dem potenziellen Dateninhaber sowie die Ausgestaltung für die vorzeitige Beendigung eines solchen Vertrags.
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Entwickler und Hersteller vernetzter Produkte sowie Entwickler und Anbieter damit verbundener Dienste (oder «Designer and Manufacturers / Providers»). Ausserdem müssen (i) der Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber, bei dem es sich um den Hersteller handeln kann, und (ii) der Anbieter der damit verbundenen Dienste dem Nutzer vor dem Abschluss eines Vertrages gewisse Informationen bereitstellen.
Begünstigte
«Nutzer eines vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes» (oder «users of connected products or related services») = eine natürliche oder juristische Person, die ein vernetztes Produkt besitzt oder der vertraglich zeitweilige Rechte für die Nutzung des vernetzten Produkts übertragen wurden oder die verbundene Dienste in Anspruch nimmt
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Unentgeltlich
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindliche Verpflichtung Durchsetzbares Recht
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Bestehen von Daten über vernetzte Produkte oder verbundene Dienste (soweit relevant und technisch durchführbar, müssen diese Daten für den Nutzer direkt zugänglich sein)
Ausnahmen und Einschränkungen
Ausnahmen bezüglich Unterstellung: Art. 7: Pflichten zur Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher und zwischen Unternehmen gelten nicht für Daten, die bei der Nutzung von vernetzten Produkten generiert werden, die: - von einem Kleinstunternehmen oder einem Kleinunternehmen hergestellt oder konzipiert werden oder - die von einem Unternehmen, das seit weniger als einem Jahr als mittleres Unternehmen eingestuft ist, und für vernetzte Produkte für ein Jahr nach dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens durch ein mittleres Unternehmen generiert werden.
Vor dem Abschluss eines Vertrages muss der Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber, wobei es sich auch um den Hersteller handeln kann, dem Nutzer in klarer und verständlicher Art und Weise mitteilen, ob das vernetzte Produkt dynamische Daten generieren kann.
Format
Umfassendes, strukturiertes, gängiges und maschinenlesbares Format
Plattform
N/A
Anmerkungen
Für die ganze Verordnung und nicht nur für diesen Artikel relevante Anmerkung: Kapitel VII («Unrechtmässiger staatlicher Zugang zu und unrechtmässige staatliche Übermittlung von nicht-personenbezogenen Daten im internationalen Umfeld») sieht vor, dass Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten alle angemessenen technischen, organisatorischen und rechtlichen Maßnahmen, einschließlich Verträgen, treffen, um den staatlichen Zugang zu und die staatliche Übermittlung von in der Union gespeicherten nicht-personenbezogenen Daten im internationalen Umfeld und durch Drittländer zu verhindern, wenn dies im Widerspruch zum Unionsrecht oder zum nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats stehen würde. Für jegliche Entscheidung bzw. jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, die Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten auffordern, nicht-personenbezogene Daten zu übermitteln oder Zugang zu diesen Daten zu gewähren, gilt, dass sie nur zu den Bedingungen von Art. 32(2) und 32(3) anerkannt werden bzw. vollstreckbar sind. Kapitel VIII («Interoperabilität») sieht wesentliche Anforderungen an die Interoperabilität von Daten, von Mechanismen und Diensten für die Datenweitergabe sowie von gemeinsamen europäischen Datenräumen für Teilnehmer an Datenräumen vor, die anderen Teilnehmern Daten oder Datendienste anbieten.
Erstellung und Haftungsausschluss
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